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Kasse

Kassenprüfungen

Ein Insolvenzverwalter hat gemäß § 66 Abs. 1 InsO der Gläubigerversammlung Rechnung zu legen (sogenannte interne oder insolvenzrechtliche Rechnungslegung). Diese Pflicht trifft über § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch den vorläufigen Insolvenzverwalter und eigenverwaltende Unternehmen über § 281 Abs. 3 InsO. Sofern ein Gläubigerausschuss bestellt wird, hat er sich unter anderem über den Gang der Geschäfte zu informieren, die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen sowie den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen (Kassenprüfung). Bei Pflichtverletzung drohen Haftungsrisiken (§ 71 InsO).

Durch unsere langjährige Expertise in der insolvenzrechtlichen Rechnungslegung und unsere Erfahrung in der Schlussrechnungsprüfung kennen wir die Anforderungen. Unsere erfahrenen Mitarbeiter nutzen alle technischen Möglichkeiten, um die Prüfung effektiv, professionell und verlässlich durchzuführen. Zudem geben wir Hinweise, die für die Schlussrechnungslegung und -prüfung von Bedeutung sind. Damit schaffen wir Sicherheit bei der Pflichterfüllung und Freiraum für andere Aufgaben.

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Wir von der Graf Treuhand GmbH sind ein starkes Team. Unsere Erfahrungen aus langjähriger Tätigkeit und unser hochspezialisiertes Fachwissen addieren sich zum Erfolg unserer Mandanten. An der Umsetzung Ihrer Ziele arbeiten wir mit Leidenschaft und Kreativität.