Umsatzsteuerkorrektur nach Berichtigung eines unberechtigten Umsatzsteuerausweises im Insolvenzverfahren
Nach einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 11.12.2017 muss das Finanzamt einer Rechnungsberichtigung nach § 14 c Abs. 2 S. 5 UStG auch dann zustimmen, wenn der Berichtigende den ursprünglich vereinnahmten Mehrbetrag aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht an den Rechnungsempfänger zurück erstattet, dieser aber den vormals geltend gemachten Vorsteuerabzug berichtigt und zurückgezahlt hat. Im zu entscheidenden Fall war der Rechnungsaussteller zwischenzeitlich in Insolvenz geraten. Der Insolvenzverwalter hatte die Zustimmung zur Rechnungsberichtigung zum Zwecke der anschließenden Umsatzsteuerberichtigung beantragt, die das beteiligte Finanzamt mit der Begründung versagt hatte, dass der Mehrbetrag nicht an den Rechnungsempfänger erstattet worden sei – zu Unrecht, wie das FG urteilte. Maßgeblich sei nicht der Innenausgleich der Beteiligten Steuerpflichtigen, sondern allein die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens, das durch die Zahlung des Rechnungsempfängers bereits gesichert war.
Das Revisionsverfahren ist unter BFH, XI R 5/18 anhängig.
(FG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.12.2017, 9 K 2646/16; EFG 2018, 513)