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Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 erste umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie anzugehen. Das Konjunkturprogramm umfasst u.a. folgende steuerliche Erleichterungen:

  • Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes

Die Umsatzsteuer wird im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 vom Regelsteuersatz 19% auf 16% (§ 12 Abs. 1 UStG) und vom ermäßigten Steuersatz 7% auf 5% (§ 12 Abs. 2 UStG) abgesenkt. Die Änderungen des Steuersatzes sollen grds. für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe gelten, die zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 bewirkt werden. Maßgebend ist danach der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird.

Derzeit stimmt das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt noch abzuwarten.

Für die erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen Abgabe von Getränken) würde für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 der abgesenkte ermäßigte Steuersatz von 5% und im Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021 nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 07.05.2020 - Corona-Steuerhilfegesetz - (BR-Drs. 221/20) ein abgesenkter ermäßigter Steuersatz von 7% gelten.

  • Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags

Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 gesetzlich auf maximal 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert werden. Es soll hierbei ein Mechanismus eingeführt werden, wie Verlustrücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage soll spätestens bis zum Ende des Jahres 2022 erfolgen.

  • Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für Abnutzung mit dem Faktor 2,5 und maximal 25% pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021
  • Körperschaft- und Gewerbesteuer

Das Körperschaftssteuerrecht soll modernisiert werden, u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften. Der Ermäßigungsfaktor bei Einkünften aus Gewerbebetrieb soll von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben und bei der Gewerbesteuer soll der Freibetrag für Hinzurechnungstatbestände von 100.000 € auf 200.000 € erhöht werden.

  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des Folgemonats verschoben werden.

Folgende weitere Corona-Maßnahmen wurden seitens der Finanzverwaltung bereits umgesetzt:

BMF-Schreiben vom 19.03.2020

  • Stundung von Steuerzahlungen bei Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer bis 31.12.2020
  • Anpassung von Vorauszahlungen 2020 bei Einkommen- und Körperschaftsteuer bis 31.12.2020
  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen bei Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer bis 31.12.2020

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BMF-Schreiben vom 23.04.2020

  • Verlängerung der Abgabefrist für monatliche und vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldungen um max. 2 Monate
  • Erstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen bei Dauerfristverlängerung

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BMF-Schreiben vom 24.04.2020

  • nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 auf Antrag durch Berücksichtigung eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 i.H.v. 15% des Saldos der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden
  • Beschränkung des max. Verlustrücktrags auf 1 Mio € bzw. 2 Mio. € (bei Zusammenveranlagung)
  • gilt für Gewinneinkünfte und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

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