Schönheitsreparaturen im Dreijahreszeitraum können anschaffungsnaher Aufwand sein
Unter dem 14.06.2016 hat der Bundesfinanzhof in drei ähnlich gelagerten Fällen entschieden, dass auch Schönheitsreparaturen und Renovierungskosten, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung anfallen und in diesem Zeitraum ggflls. gemeinsam mit weiteren Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten 15% der Anschaffungskosten des Objektes übersteigen, zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen. Dies hat deren Geltendmachung über die Absetzungen für Abnutzung (AfA) bzw. den Ausschluss des Sofortabzuges zur Folge.
(BFH, Urt. v. 14.06.2016, IX R 25/14; IX R 15/15; IX R 22/15, BeckRS 2016, 95369)