Neues BMF-Schreiben zu § 55 Abs. 4 InsO
Das BMF hat mit Schreiben vom 11.01.2022 zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der durch das SanInsFoG neugefassten Vorschrift des § 55 Abs. 4 InsO Stellung genommen. Für alle Insolvenzverfahren, deren Eröffnung nach dem 31.12.2020 beantragt wurde, gilt u.a. Folgendes:
- Die Grundsätze der Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigungen aus Rechtsgründen wie sie in Fällen der vorläufigen Regelinsolvenz galten und gelten, sollen nunmehr nach Auffassung der Finanzverwaltung –anders als bislang - auch in Fällen der vorläufigen Eigenverwaltung anzuwenden sein. Dies betrifft insbesondere sowohl
- Forderungen aus steuerpflichtigen Umsätzen, die der Insolvenzschuldner vor der Bestellung des vorläufigen Sachwalters erbracht und für die das Entgelt nicht entrichtet wurde (Altforderungen) oder
- steuerpflichtige Umsätze, die nach Bestellung des vorläufigen Sachwalters erbracht wurden (Neuforderungen)
Damit wirkt sich die zweite Umsatzsteuerberichtigung infolge Forderungseinzuges während der vorläufigen Eigenverwaltung letztlich über § 55 Abs. 4 InsO n.F. anders als bisher nunmehr ebenfalls immer als Masseverbindlichkeit aus.
Diese sehr weite Anwendungsanweisung steht auf den ersten Blick nicht unbedingt im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH in Bezug auf die Zuordnung des Wirkens des vorläufigen Eigenverwalters zum vorinsolvenzlichen Unternehmensbereich. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung der Verwaltungsauffassung anschließen wird. Da im Rahmen der Steuererklärung jedoch gegebenenfalls darauf hinzuweisen ist, wenn darin von der Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen wurde, dürften diesbezügliche Entscheidungen recht zügig anstehen.
- Steuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO (z.B. Verspätungs-/Säumniszuschläge, Zinsen), werden von § 55 Abs. 4 InsO nicht erfasst.
- Die als Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 4 InsO geltenden Umsatzsteuerverbindlichkeiten für die Voranmeldungszeiträume des vorläufigen Insolvenzverfahrens sind gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen und bekannt zu geben. Hierbei ist es unbeachtlich, wenn für denselben Voranmeldungszeitraum bereits vor der Insolvenzeröffnung ein Vorauszahlungsbescheid vorlag, der sich gem. § 168 Satz 1 AO auch aus einer Steueranmeldung ergeben kann, die einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.
Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben Beispiele zur Umsatz- und Vorsteuerberichtigung i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG sowie zu verfahrensrechtlichen Fragen. Die Umsatzbesteuerung in der vorläufigen Regelinsolvenz hat hierdurch keine Änderungen erfahren. Gleiches gilt für bis zum 31.12.2020 beantragte Eigenverwaltungsverfahren.