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BFH, Urteil vom 06.06.2019 – V R 51/17

In dem zu entscheidenden Fall hat das Finanzamt aufgrund der Feststellungen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung gegenüber dem Insolvenzverwalter Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit festgesetzt und der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. Der Insolvenzverwalter hatte trotz Aufklärungsmaßnahmen keine Kenntnis von den umsatzsteuerrechtlich dem Insolvenzschuldner zuzurechnenden Leistungen.

Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei der Umsatzsteuernachforderung nicht um eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, da die Verbindlichkeit weder durch Handlungen des Insolvenzverwalters noch „in anderer Weise“ (z.B. pflichtwidriges Unterlassen einer Freigabeerklärung i.S.d. § 35 Abs. 2 InsO) begründet worden ist. Die zu den umsatzsteuerpflichtigen Einkünften führende Tätigkeit wurde ohne Wissen und Zutun des Insolvenzverwalters ausgeübt und entsprechende Erträge sind nicht zu Masse gelangt. Mangels Kenntnis seitens des Insolvenzverwalters bestand daher keine Pflicht zur Abgabe einer Erklärung gem. § 35 Abs. 2 InsO.