Keine Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft durch Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung
Die Frage der Auswirkungen der Anordnung einer vorläufigen Eigenverwaltung auf die umsatzsteuerlichen Organschaft war jahrelang umstritten. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 27.11.2019 (Az. XI R 35/17) die bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt und entschieden, dass die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft oder beim Organträger nicht zur Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft führt, soweit das Insolvenzgericht keine beschränkenden Anordnungen (z.B. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, § 277 InsO oder Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten) erlässt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass dem Schuldner während der vorläufigen Eigenverwaltung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen weiterhin aus eigenem Recht zustehe, keine „insolvenzrechtlich geprägte Überlagerung der Pflichtenstellung der handelnden Gesellschaftsorgane stattfinde“ und die Vorschrift des § 276a InsO (Mitwirkung der Überwachungsorgange) nicht zur Anwendung käme.
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