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Folgen des SanInsFoG für die umsatzsteuerliche Organschaft in Fällen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung

Mit BMF-Schreiben vom 04.03.2021 (Link) hat sich die Finanzverwaltung der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 27.11.2019, XI R 35/17) angeschlossen, wonach weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft die umsatzsteuerliche Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird sowie anordnet, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt oder einzustellen sind (UStAE Abschn. 2.8 Abs. 12 Satz 6).

 

In einem weiteren BMF-Schreiben vom 22.06.2021 (Link) nimmt die Finanzverwaltung zum zeitlichen Anwendungsbereich Stellung und berücksichtigt hierbei die Änderungen der Insolvenzordnung durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG). Das BMF-Schreiben vom 04.03.21 gilt demnach nicht für vorläufige Eigenverwaltungsverfahren, die nach dem 31.12.2020 angeordnet wurden, es sei denn, diese fallen unter die Anwendung des § 5 Abs. 1 COVID19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG), d.h. die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners ist auf die Covid-19 Pandemie zurückzuführen. Grund für die Einschränkung ist die Neufassung des § 276a InsO, nach der die Vorschriften des § 276a Abs. 1 und 2 InsO über die fehlende Einflussnahmemöglichkeit der Organe im Insolvenzverfahren mit der Folge des Wegfalls der finanziellen und organisatorischen Eingliederung gem. § 276a Abs. 3 InsO auf Fälle der vorläufigen Eigenverwaltung entsprechend anzuwenden sind.

 

Somit führen nunmehr auch Anordnungen über die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters ab 01.01.2021 vorbehaltlich § 5 Abs. 1 COVInsAG zur Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft. Vor dem Hintergrund der Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 55 Abs. 4 InsO auf die vorläufige Eigenverwaltung erscheint dies jedoch sachgerecht, da insoweit das fiskalische Interesse des Fiskus am Fortbestand der umsatzsteuerlichen Organschaft entfällt.