Drittes Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.03.2021
Der Gesetzgeber (Link) hat neben finanziellen Hilfen folgende weitere steuerlichen Maßnahmen beschlossen:
- Verlustrücktrag: der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 nochmals von 5 auf 10 Mio. Euro bzw. 10 auf 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben
- vorläufiger Verlustrücktrag gem. § 111 EStG aus 2021 für den Veranlagungszeitraum 2020
- Verlängerung der Umsatzsteuersenkung von 19% auf 7% bis 31.12.2022 für die Abgabe von Speisen im Bereich der Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen