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BMF-Schreiben vom 17.09.2021 zur Festsetzung von Zinsen gem. §§ 233a bis 237 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO

Die Obersten Finanzbehörden der Länder haben mit BMF-Scheiben vom 17.09.2021 auf die Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2021 reagiert und bestätigt, dass sich die Verfassungswidrigkeit nur auf die Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen i.S.d. § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 und ausdrücklich nicht auf folgende Zinsen erstreckt:

 

  • Stundungszinsen gem. § 234 AO
  • Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO
  • Prozesszinsen gem. § 236 AO
  • Aussetzungszinsen gem. § 237 AO

 

Hinsichtlich der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind die Finanzämter nunmehr angewiesen, erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 (dies betrifft Steuerfestsetzungen ab 2017) auszusetzen. Die Zinsfestsetzungen werden nachgeholt, sobald die rückwirkende Gesetzesänderung des Zinssatzes in Kraft tritt.

 

Zinsfestsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 sind endgültig festzusetzen.

 

Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben weitere Regelungen im Zusammenhang mit geänderten / berichtigte, vorläufigen Zinsfestsetzungen gem. § 233a AO und Einspruchsverfahren.

 

Fazit / Handlungsempfehlung

 

Aktuell anhängige Einspruchsverfahren hinsichtlich Verzinsungszeiträumen vor dem 31.12.2018 sowie Zinsen i.S.d. §§ 234 bis 237 AO werden nunmehr seitens der Finanzämter zurückgewiesen. Hier besteht keine Aussicht auf Erfolg.

 

Soweit die Finanzämter weiterhin Nachzahlungszinsen i.S.d. § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 festsetzen, sollte unter Verweis auf das o.g. BMF-Schreiben gegen den Zinsbescheid Einspruch verbunden mit dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides, hilfsweise Aussetzung der Vollziehung und Ruhen des Verfahrens bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung eingelegt werden.

 

Da derzeit noch unklar ist, wann und bezogen auf welche Vorschriften der §§ 233a ff. AO der Gesetzgeber die Höhe des Zinssatzes ändern wird, empfehlen wir – soweit wirtschaftlich sinnvoll – Rechtsbehelfe gegen die entsprechenden Zinsfestsetzungen (Stundungszinsen etc. i.S.d. §§ 234 ff. AO) einzulegen. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und Ruhen des Verfahrens werden zwar höchstwahrscheinlich abgelehnt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber zügig eine umfassende Neuregelung schaffen wird und hiervon profitiert werden könnte, wenn der Einspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückgewiesen wurde.