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Kein Auskunfts­er­su­chen an Dritte ohne vorhe­rige Sach­ver­halts­auf­klä­rung beim Steu­er­pflich­tigen

Der BFH hat mit seiner Entschei­dung vom 29.07.2015 bestä­tigt, dass die Finanz­be­hörde sich erst dann unmit­telbar an andere Personen als den Betei­ligten (sog Dritte) wenden darf, wenn sie es im Rahmen einer vorweg genom­menen Beweis­wür­di­gung aufgrund konkret nach­weis­barer Tatsa­chen als zwin­gend ansieht, dass der Versuch der Sach­ver­halts­auf­klä­rung durch den Betei­ligten erfolglos bleiben wird.

(vgl. BFH, Urteil vom 29.07.2015, X R 4/​14, DStR 2015, 2846)